Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 37Artikel 2, Paragraph 37
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37.Paragraph 37,
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10,
Anmerkung
Art. 1 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautet: "Im § 15 Abs. 1
und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den
Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.". Richtig wäre: Im § 37 wird der
Ausdruck "drei Jahren" durch den Ausdruck "fünf Jahren" ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40099687